von Sarah Hiller
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Bürokratieabbau

durch die Änderung der Größenklassen­definition im HGB

Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen ist für viele Unternehmen mit einem erheblichen Bürokratieaufwand verbunden. Der Umfang der Bilanzierungs- und Berichtspflichten hängt dabei maßgeblich von der Unternehmensgröße ab, welche in § 267 HGB anhand der Kennzahlen Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl für Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften definiert wird. Große Unternehmen unterliegen hierbei deutlich umfangreicheren Pflichten als kleine Unternehmen.
Zur Reduzierung dieses Bürokratieaufwands wurden bereits im April 2024 die Größenklassenkriterien für die monetären Schwellenwerte – also die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse – um rund 25 % angehoben. Die Schwellenwerte hinsichtlich der Arbeitnehmerzahl blieben hingegen unverändert. Dies geschah im Einklang mit der Delegierten Richtlinie EU 2023/2775 und unter Berücksichtigung der Inflation seit der letztmaligen Anpassung.
Nach Angaben des Bundesministeriums für Justiz profitierten hiervon schätzungsweise 52 000 Unternehmen deutschlandweit. Insgesamt wurde das jährliche Entlastungspotential auf etwa 650 Mio. € geschätzt, entsprechend einer Reduktion der insgesamt durch Offenlegungspflichten für publizitätspflichtige Unternehmen verursachten Bürokratiekosten um rund 16 %.
Gilt eine zuvor mittelgroße haftungsbeschränkte Gesellschaft nach den neuen Maßstäben nun als kleine Gesellschaft, entfallen beispielsweise die gesetzlichen Prüfungspflichten. Zwar ist die Bilanz weiterhin offenzulegen, jedoch lediglich mit einem verkürzten Anhang und ohne Veröffentlichung der Gewinn- und Verlustrechnung. Auch die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts besteht in diesem Fall nicht mehr. Darüber hinaus haben Unternehmen im Rahmen der gesetzlich zulässigen Bilanzierungswahlrechte die Möglichkeit, die relevanten Kriterien gezielt zu beeinflussen, um gegebenenfalls in eine niedrigere Größenklasse zu fallen. So erlaubt § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB beispielsweise, erhaltene Anzahlungen offen von den Vorräten abzusetzen, was zu einer Verringerung der Bilanzsumme führt.
Die auf den ersten Blick eher unscheinbare Anhebung der Größenklassen hat somit bereits spürbare Effekte entfaltet. Dennoch ist zur nachhaltigen Belebung der deutschen Wirtschaft ein weiterer Abbau bürokratischer Anforderungen erforderlich. Dieser kann jedoch nur durch politischen Umsetzungswillen und insbesondere durch zusätzliche gesetzliche Erleichterungen erreicht werden. Unabhängig davon sollten Unternehmen die politischen Entwicklungen nicht tatenlos abwarten, sondern eigenständig Maßnahmen zur Reduzierung ihres Bürokratieaufwands ergreifen. Dazu zählt insbesondere der Einsatz intelligenter Prozesse und Systeme, die durch künstliche Intelligenz bereits heute verfügbar sind. Beispiele hierfür sind Anwendungen, die Rechnungen automatisiert auslesen, Buchungsvorschläge generieren, Buchungen durchführen oder Jahresabschlüsse vorbereiten. Ein frühzeitiger Umstieg auf solche Lösungen könnte sich finanziell sogar stärker auszahlen als eine weitere gesetzliche Maßnahme zum Bürokratieabbau.

Beitrag präsentiert von

BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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