von Sarah Hiller
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Krank nach Kündigung?

Beweiswert von Arbeitsunfähigkeits­bescheinigungen

Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, haben nach § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen.
Sie sind nach § 5 Abs. 1 S. 1, 2 EFZG dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen bzw. muss eine solche Bescheinigung durch den Arbeitgeber elektronisch bei der Krankenkasse abgerufen werden können. Solange der Arbeitnehmer dieser Nachweispflicht nicht nachkommt, ist der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern.
Dies ist häufig unproblematisch. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber Zweifel daran hat, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist? Vorstellbar ist beispielsweise, dass ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis eigenständig kündigt und noch am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber einreicht, welche die Arbeitsunfähigkeit passgenau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bescheinigt. In solchen Fällen kommt es zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zunehmend zu Streitigkeiten über das Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Diese äußern sich üblicherweise dadurch, dass der Arbeitgeber die Fortzahlung der Vergütung verweigert und der Arbeitnehmer Vergütungsklage vor dem Arbeitsgericht erhebt.
Dort trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast da-für, dass die Anspruchsvoraussetzungen eines Entgeltfortzahlungsanspruches erfüllt sind. Geführt wird der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche gesetzlich vorgesehen ist und im Prozess als wichtigstes Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gilt. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann durch den Arbeitgeber jedoch erschüttert werden. Dabei wird dem Arbeitgeber, welcher regelmäßig keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat, nicht abverlangt, dass er die Fehlerhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweist. Es reicht vielmehr, dass er zunächst Indiztatsachen vorträgt, welche insgesamt Zweifel am Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Anlass für einen solchen Zweifel können sich nach § 275 Abs. 1a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) insbesondere dann ergeben, wenn
Arbeitnehmer auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Abschließend ist diese gesetzliche Aufzählung nicht. Vielmehr sind auch anderweitige Konstellationen denkbar. Praktisch relevant ist insbesondere der Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses auftritt.
Gelingt es dem Arbeitgeber durch Schilderung entsprechender Tatsachen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, ist es Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu wird stets auch anzugeben sein, welche Krankheiten und gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben sowie welche Behandlungsmaßnahmen ärztlich ergriffen wurden.
In Zweifelsfällen kann es für Arbeitgeber folglich empfehlenswert sein, zunächst keine Entgeltfortzahlung zu leisten und das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit zunächst prüfen zu lassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Rückforderung überzahlter Vergütung im Nachhinein nicht immer erfolgreich sein wird. Ergänzend kann eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen beantragt werden.

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