Unternehmen in der Krise
Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO trifft nicht nur die Geschäftsführung!
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a Abs. 1 InsO ist eine häufig unterschätzte und übersehene Haftungsfalle für Unternehmensleitungen. Die Pflicht ist umso bedeutsamer, als sie auch eine persönliche, strafrechtliche Verantwortung für die betroffenen Personen in sich birgt.
Nach § 15a Abs. 1 InsO sind die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person und andere zur organschaftlichen Vertretung einer Gesellschaft ermächtigte Gesellschafter zur unverzüglichen Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft verpflichtet, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO1 oder überschuldet im Sinne des § 19 InsO2 ist. Im Falle der Überschuldung ist der Antrag spätestens mit Ablauf von 6 Wochen nach dem objektiven Eintritt der Überschuldung zu stellen; im Falle der Zahlungsunfähigkeit beträgt die Antragsfrist hingegen höchstens nur 3 Wochen. Die Fristen sind als Schonfristen zu verstehen. Grundsätzlich entsteht die Pflicht zur Antragstellung, wenn der Eröffnungsgrund objektiv eintritt.
Die Verletzung der Antragspflicht kann neben einer zivilrechtlichen Haftung auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nach § 15a Abs. 4 InsO kann die Verletzung der Pflicht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden. Werden Handelsbücher, deren Führung gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. Erstellung Jahresabschluss nach § 242 HGB), nicht oder nicht in gehöriger Weise geführt, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren (§§ 283, 283b StGB).
Eine Verurteilung bzw. die Rechtskraft eines Strafbefehls aufgrund eines Verstoßes gegen die genannten Vorschriften des StGB und der InsO haben zudem zur Folge, dass für einen Zeitraum von 5 Jahren seit Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung keine Vorstands- oder Geschäftsführungsämter begleitet werden dürfen. Neben der strafrechtlichen Sanktionierung droht zudem die persönliche Inanspruchnahme für durch die Verletzung der Antragspflicht verursachte Schäden zum Nachteil der jeweiligen Gesellschaft und/oder der Gläubiger.
Besonders zu berücksichtigen ist, dass die Antragspflicht sämtliche Mitglieder der genannten Organe trifft. Auch eine ggf. bestehende und streng gelebte Resortverteilung vermag von dieser Pflicht nicht zu befreien. Die Organmitglieder haben alle, jeder für sich, die Pflicht zur wechselseitigen Kontrolle. Das gilt vor allem im Hinblick auf die Prüfung der Insolvenzreife und das Vorliegen von Krisenanzeichen. Durch eine gemeinsame Liquiditätsplanung kann die Verletzung der Antragspflicht mithin vermieden werden. Ebenso können regelmäßige Auswertungen von Banksalden und Kassenbeständen einer Pflichtverletzung vorbeugen.
Die Insolvenzantragspflicht und die daraus resultierenden Nebenpflichten bestehen jedoch nicht nur für organschaftliche Vertreter. Die Verantwortung für die Erfüllung der Insolvenzantragspflicht kann im Falle der Führungslosigkeit einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG auch die Gesellschafter der GmbH treffen. Im Falle der Führungslosigkeit von Aktiengesellschaften oder Genossenschaften sind auch die Mitglieder des Aufsichtsrats entsprechend verpflichtet. Wird also der letzte Geschäftsführer/Vorstand abberufen oder legt dieser sein Amt nieder, sind alle Gesellschafter bzw. Mitglieder des Aufsichtsrates zur Prüfung der Insolvenzreife gehalten. Auch faktische Organmitglieder unterliegen der Antragspflicht. Kann die wirtschaftliche Lage dabei nicht selbst beurteilt werden, müssen sachkundiger Berater hinzugezogen werden.
In der Praxis ist zu beobachten, dass Staatsanwaltschaften Verstöße gegen § 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO auch verfolgen, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife kein aktiver Geschäftsbetrieb mehr bestand. Zwar wird in solchen Fällen der Regelungszweck des § 15a Abs. 1 InsO (Schutz des Rechtsverkehrs) nicht berührt, sodass eine strafrechtliche Sanktionierung nicht geboten erscheint. Gleichwohl orientieren sich zumindest die Staatsanwaltschaften bislang streng am Wortlaut der Norm, wenn es um die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geht. Die antragspflichtigen Personen sind mithin gehalten, regelmäßig die Insolvenzreife des von ihnen geführten Unternehmens zu prüfen.
1 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
2 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.